Achtung: Beim Freelancer Werkvertrag ist ein Erfolg geschuldet!

Der Freelancer Werkvertrag ist eine Art wie man seine Verträge als freier Mitarbeiter gestalten kann. Doch wo Werkvertrag drauf steht, steckt noch lange kein Werkvertrag drin. Denn hier kommt es auf die Feinheiten an …

Freelancer Werkvertrag

Inhalt:

Im Freelancer Werkvertrag schuldet man einen Erfolg

Der Werkvertrag ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 631 BGB) geregelt. Grundsätzlich kommt er durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen zustande. Durch Angebot und Annahme. Gegenstand im Werkvertrag ist das sogenannte (Ge-) Werk. Das heißt, dass der Anbieter dazu verpflichtet ist, das Werk (her- oder) bereitzustellen. Im Gegenzug verpflichtet sich der Empfänger zur Abnahme und Zahlung des Werks.

Vorsicht: Der Freelancer schuldet nicht nur das Werk. Er schuldet außerdem einen Werkerfolg! Erst wenn dieser (vertraglich geregelte) Erfolg vorliegt, ist der Empfänger zur Abnahme und Zahlung des Werks verpflichtet!

Konkrete Beispiele für einen Werkvertrag

Freie Mitarbeiter bieten in der Regel ihre Leistungen an. In manchen Fällen können aber auch Produkte Vertragsgegenstand sein. Um den Freelancer Werkvertrag anschaulich zu erklären, habe ich zwei inhaltlich völlig unterschiedliche Beispiele aus der Praxis herausgesucht:

  1. Der Hausbau ist ein gängiges Beispiel für einen Werkvertrag. Hier beauftragt man in der Regel mehrere Parteien. Zum Beispiel zum Entwerfen, Planen und Bauen. Würde man hier einen Dienstvertrag aufsetzen, könnten sich zum Beispiel die Handwerker beliebig viel Zeit für den Bau lassen. Und dadurch könnten auch die Kosten ins Unermessliche steigen. Durch den Werkvertrag gibt es aber feste Zeitpunkte für die Fertigstellung einzelner Arbeitsschritte, die der Auftraggeber abnehmen kann. Und auch die Kosten dafür sind in der Regel fixiert. Außerdem gibt es einen Werkerfolg am Ende vom Projekt. Das fertige Haus muss dabei bestimmte Kriterien erfüllen, damit es abgenommen und (vollständig) bezahlt werden kann.
  2. Ein komplexeres Thema für den Freelancer Werkvertrag ist zum Beispiel die Servicehotline. Vor allem wenn man nicht wie im Dienstvertrag nach Zeitaufwand, sondern nach Meilensteinen (zum Beispiel in Form von Mengen) abrechnet. Eine Möglichkeit für den Freelancer Werkvertrag ist hier die Abrechnung anhand von bearbeiteten und abgeschlossenen Tickets je Tag. Welche Anzahl an Tickets dafür Sinn macht hängt allerdings vom Thema und der Anzahl an (potenziellen) Kunden ab. Und auch davon, ob der Freelancer genügend Kapazität hat, diese Menge zu erfüllen. Durch messbare Ergebnisse lässt sich allerdings die Abnahme des Werks realistisch umsetzen. Der Werkerfolg hingegen muss klar definiert und ebenfalls realistisch sein. Aber auch hier kommt es vor allem auf das Thema an.

Ansätze für die Gestaltung der Preise im Freelancer Werkvertrag

Die Gestaltung der Preise ist flexibel. Auch im Freelancer Werkvertrag. Üblich ist aber die Gestaltung als Festpreis oder als Abrechnung nach Time and Material. In beiden Fällen nutzt man in der Regel den Stundensatz als Basis für die Kalkulation.

  • Beim Festpreis sollte man nicht zu knapp kalkulieren. Denn wenn man mehr Zeit als angenommen benötigt, bezahlt einem diese später niemand. Daher sollte man für das Angebot von einem Festpreis viel Erfahrung in dem haben, was man anbietet. Andernfalls kann es schnell zu Verlusten kommen.
  • Ein anderes Modell für die Preise ist die Abrechnung nach Time and Material. Auch wenn dieses Modell eher für den Dienstvertrag geeignet ist, kann man versuchen, es auf den Werkvertrag anzuwenden. Dabei erfolgt die Abrechnung nach tatsächlich erbrachtem Aufwand. Also aufgrund der geleisteten Arbeitszeit und dem für die Herstellung benötigten Material.

Übrigens: Auch beim Festpreis kann und sollte benötigtes Material im Angebot enthalten sein und später auch in Rechnung gestellt werden.

Mögliche Konsequenzen beim Freelancer Werkvertrag aus personeller Sicht

Freie Mitarbeit kann durch verschiedene Verträge erfolgen. Oft aber im Rahmen von einem Dienst- oder Werkvertrag. Welcher Vertrag vorliegt verrät meist schon die Überschrift. Doch nur weil im Titel “Werkvertrag” steht, muss es sich noch lange nicht um einen handeln. Neben Punkten wie der genauen Beschreibung des (Ge-) Werks und den einzelnen Schritten zur Fertigstellung gehören noch andere Regelungen in das Angebot. Unter anderem auch die Grundlagen, die aus personeller Sicht von besonderer Bedeutung sind.

Zum Beispiel muss im Freelancer Vertrag klar hervorgehen, dass der Auftraggeber keine Weisungen erteilt. Er kann ihnen zwar sagen, welches Ergebnis er erwartet. Dies sagt meist der Vertrag selbst aus. Der Auftraggeber kann den freien Mitarbeitern aber nicht vorgeben, wie genau sie zu diesem Ergebnis gelangen sollen. Denn damit würde er Weisungen erteilen und die freien Mitarbeiter wie internes Personal behandeln. Damit könnten sich die freien Mitarbeiter mit vermutlich großem Erfolg als Interne in das Unternehmen einklagen.

Ebenfalls wichtig ist, dass ein freier Mitarbeiter maximal 80 % von seinem Umsatz bei nur einem Auftraggeber erzielt. Zum einen macht sich der freie Mitarbeiter abhängig. Zum anderen ist fraglich, ob er tatsächlich feier Mitarbeiter ist. Die Rede ist hier von der großen Gefahr der Scheinselbstständigkeit. Die Konsequenzen daraus können saftige Nachzahlungen für alle Beteiligten sein. Denn bei Scheinselbstständigkeit sind die Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge des laufenden Jahres und die der letzten 4 Jahre fällig. Und nicht nur diese Kosten können kommen. Auch die nicht abgeführte Lohnsteuer müsste man nachzahlen.

Werkverträge findet man bei meinen Angeboten nicht

Aus verschiedenen Gründen biete ich keine Werkverträge als freie Mitarbeiterin an. Nicht nur als Freie Texterin, Bloggerin und Autorin gestalte ich meine Angebote auf Basis von einem Dienstvertrag. Auch für die Beratung nutze ich ihn. Denn die abnehmbaren Erfolge lassen sich bei meiner Arbeit nur schwer definieren.

Aber auch beim Dienstvertrag muss ich die Basis schaffen, um nicht am Ende in die Scheinselbstständigkeit zu geraten. Denn die Konsequenzen sind die gleichen wie beim Werkvertrag. Nicht nur für mich. Sondern auch für meine Kunden.

 

Foto: pixabay.com © rawpixel (CC0 Creative Commons)

 

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