Die Basics zur Arbeitnehmerüberlassung

Die Basis für die Arbeitnehmerüberlassung (ANÜ) liefert das “Gesetz zur Regelung der Arbeitnehmerüberlassung” (AÜG). Zunächst klingen die Regelungen nicht sehr komplex. Denn laut Definition tritt ein Arbeitgeber als Verleiher auf, der seine Mitarbeiter Dritten zur Erbringung von wirtschaftlicher Leistung überlässt. Aber das ist längst nicht alles, was es über die ANÜ zu wissen gibt …

Arbeitnehmerüberlassung

Inhalt:

Die Abgrenzung von Arbeitnehmerüberlassung zum Werk- und Dienstvertrag

Das AÜG schließt ganz klar die Formen der

  • Werkverträge (§ 631 BGB) und
  • Dienstverträge (§ 611 BGB),
  • Dienstverschaffungsverträge und
  • Geschäftsbesorgungsverträge aus.

Während man beim Dienstvertrag eine Leistung (zum Beispiel in Form von Arbeitszeit) schuldet, ist es beim Werkvertrag die Her- oder Bereitstellung von einem Werk und der damit verbundene Erfolg.

Die ANÜ hingegen lässt sich mit einem Arbeitsvertrag vergleichen. Obwohl der überlassene Arbeitnehmer beim Verleiher beschäftigt ist, kann der Entleiher mit ihm umgehen wie mit seinen eigenen eigenen Mitarbeitern.

Konkrete Regelungen zum Umgang mit ANÜ

Das AÜG hat konkrete Anforderungen an den ANÜ-Vertrag. Zum Beispiel

  • muss der Entleiher über eine Erlaubnis zur ANÜ verfügen (§ 1 AÜG),
  • darf die Lohnuntergrenze zwischen Ver- und Entleiher nicht unterschritten werden (§ 3 AÜG),
  • bestehen für den Arbeitgeber Pflichten zur Gewährung der Arbeitsbedingungen (§ 10 AÜG).

Diese Regelungen sorgen dafür, dass die überlassenen Mitarbeiter einem besonderen Schutz unterstehen. Zum Beispiel können Kündigungsfristen und Kündigungsschutz Teil des Vertrags sein.

Aber auch der Entleiher hat besondere Vorteile aus dem Vertragsverhältnis. Denn dieser kann den ANÜ Mitarbeitern zum Beispiel auch direkte Weisungen erteilen. Dies ist bei Dienst- und Werkverträgen nicht möglich.

Vor- und Nachteile der ANÜ

Der entscheidende Vorteil der ANÜ liegt darin, dass man als Entleiher mit den entliehenen Mitarbeitern wie mit Internen umgehen kann. Das erleichtert die Kommunikation ungemein. Und damit auch die Arbeitsweise. Denn durch die direkte Kommunikation lassen sich Probleme schneller lösen und Entscheidungen schneller treffen. Dadurch lässt sich die Arbeit dann auch effizienter gestalten.

Außerdem ist es dem Entleiher möglich, den ANÜs nicht nur Aufgaben zuzuweisen. Er kann auch verlangen, wie genau sie diese umsetzen und durchführen sollen. Genau das, die Kommunikation über das Wie, ist zum Beispiel beim Werk- oder Dienstvertrag nicht möglich.

Ein großer Nachteil der ANÜ ist, dass sich weder der entliehene Mitarbeiter, noch die ausgeübte Tätigkeit beliebig oft und lange verlängern lassen. Denn dann könnte der Entleiher Gefahr laufen, dass er dem ANÜ Mitarbeiter einen festen Arbeitsplatz anbieten muss. Die Regelung zur ANÜ lässt sich also auch gut mit einem befristeten Arbeitsvertrag vergleichen.

Ein kleiner Tipp am Rande: Um sich vor rechtlichen Folgen zu schützen, sollten sich Ver- und Entleiher über die aktuelle Lage der Rechtsprechung und den Vorgaben zur ANÜ auf dem Laufenden halten.

Die ANÜ aus zwei Sichten

Als Entleiher kann die ANÜ eine gute Möglichkeit sein, um fehlende Kapazitäten für eine bestimmte Zeit aufzurüsten. Allerdings muss der Entleiher darauf achten, dass er keine dauerhafte ANÜ betreibt. Denn die Folgen können teuer werden.

Wer als Gründer überlegt, seine Dienste oder die seiner Mitarbeiter als ANÜ am Markt anzubieten, muss viel Recherche betreiben. Denn für ANÜ muss man viele Bedingungen erfüllen. Ist das gelungen benötigt man aber noch eine offizielle Genehmigung.

Ob und für wen sich die ANÜ lohnt hängt vom Einzelfall ab. Am besten beraten ist man hier, wenn man sich an einen Experten wendet. Zum Beispiel kann man sich Rat beim Anwalt oder Steuerberater holen. Gerade für Gründer ist es aber vermutlich die beste Lösung, seine Verträge (konform) als Werk- oder Dienstvertrag zu gestalten.

Statt sich mit der Frage nach ANÜ als Verleiher zu befassen sollte man sich lieber auf seine Kernkompetenzen konzentrieren. Und diese am Markt anbieten. Ist der erste Schritt getan, kann man sich anschließend zum Beispiel um Dinge wie das Marketing kümmern. Denn damit kann man seine Bekanntheit erhöhen. Und damit auch neue Kunden gewinnen.

 

Foto: pixabay.com © rawpixel (CC0 Creative Commons)

 

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